Steuerberater Feld aus Bremervörde informiert im Land & Leben Regionalmagazin 2022 regelmäßig über aktuelle Fragen rund um die Steuern. Diese Beiträge sind immer so informativ, dass wir diese nun hier auch online stellen.
Steuerberatung BRV.
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Beitrag aus Heft 12/2022:
Die Inflationsausgleichsprämie – Steuerliche Hilfe mit längerer Laufzeit
Ein Beitrag von Steuerberater Feld aus Bremervörde.
Neben der Gaspreisbremse und den nachträglichen Energiepreispauschalen für Rentner und Studenten, die für Dezember und Januar angekündigt sind, erhalten seit Ende Oktober 2022 alle Arbeitnehmer
und Gasverbraucher zusätzliche steuerliche Hilfen, die uns in der derzeitigen Krisensituation mit galoppierenden Preisen nachhaltig entlasten sollen.
Die Bundesregierung hat im dritten Entlastungspaket beschlossen, die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und auf Fernwärme ab 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken.
Außerdem gilt seit dem 26. Oktober 2022 die „Inflationsausgleichsprämie“. Als finanzielle Unterstützung für seine Arbeitnehmer und zum Ausgleich der stark gestiegenen Verbraucherpreise kann der
Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von bis zu € 3.000,00 an seine Mitarbeiter auszahlen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des
Arbeitgebers, die bis Ende Dezember 2024 auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Bundesregierung beteiligt sich an dieser Unterstützungsleistung, indem die Prämie von der Lohn- steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt wird.
Bei den aktuell laufenden Tarifverhandlungen wurde die
Prämie bereits verpflichtend mit vereinbart. Dadurch fällt die prozentuale Lohnerhöhung nicht ganz so stark aus, dies führt zu einer Dämpfung der inflationären Tendenzen.
Ist kein Weihnachtsgeld fest vereinbart, kann die Prämie entsprechend verwendet werden. Auch die Abgeltung von Überstunden ist möglich. Dem Arbeitgeber steht es dabei frei, die Prämie für
einzelne Mitarbeiter in unterschiedlicher Höhe zu gewähren. Für Arbeitnehmer positiv ist die Möglichkeit, für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis die Prämie von bis zu € 3.000,00 zu erhalten,
auch für Aushilfsbeschäftigungen. Kommt es bis Ende 2024 zu einem Wechsel des Arbeitgebers, kann der neue Arbeitgeber eine weitere Prämie bis zu € 3.000,00 auszahlen.
Von der Abwicklung her ähnelt die Inflationsausgleichsprämie dem bis 31. März 2022 geltenden „Coronabonus“ von € 1.500,00. In der Lohnabrechnung und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ist die Auszahlung der neuen Prämie ebenfalls gesondert zu kennzeichnen und getrennt auszuweisen.
Gut zu wissen ist, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Bezug von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Arbeitgeber kurzfristig,
vielleicht noch vor dem Weihnachtsfest, für diese Hilfszahlung entscheiden,
wünscht sich
Ihr Steuerberater Thomas Feld www.steuerberaterfeld.de
Lesen Sie hier gleich den Beitrag aus Heft 10/2022.
Keine Gesamtlösung: Nur Steuerzinsen sinken auf 1,8 %
Sicher erinnern Sie sich noch an das erfreuliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli des letzten Jahres zu den steuerlichen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der seit fast sechzig Jahren geltende Zinssatz von 6 % pro Jahr seit 2014 verfassungswidrig zu hoch ist.
Erstaunlicherweise hatte das Gericht allerdings entschieden, dass der hohe Zinssatz noch bis einschließlich 2018 weiter angewendet werden darf, „um den Bundeshaushalt nicht so sehr zu belasten“. Ab 2019 ist die Zinshöhe zu ändern. Dafür wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende Juli 2022 ein- geräumt. Dieser hat, wie üblich, diese Frist voll ausgeschöpft und das Zinsanpassungsgesetz erst Mitte Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Rückwirkend gilt nun ein Zinssatz von 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Schaut man aktuell auf die krisenbedingte Entwicklung der Inflationsrate und die damit zusammenhängenden
langfristigen Kreditzinsen, die sich in Richtung 4,0 % bewegen, dann wird deutlich, dass der Gesetzgeber wieder einmal den wirtschaftlichen Realitäten hinterherhinkt.
Um den Zinssatz zukünftig an die Marktentwicklung anpassen zu können, sind nun regelmäßige Evaluierungen (auf deutsch: Überprüfungen) vorgesehen, erstmals im Januar 2024.
Für bereits ausgezahlte Erstattungszinsen ist erfreulich, dass diese nicht rückwirkend korrigiert werden. Hier wird Vertrauensschutz gewährt. Der neue Zinssatz gilt für alle offenen Fälle, die
noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, vorläufig ergangen sind oder noch nicht veranlagt wurden. Vorrausschauend hatten die Finanzämter bereits seit mehr als zwei Jahren Zinsen nicht
mehr festgesetzt und die Bescheide insoweit offen gehalten.
Ärgerlich ist, dass auch beim Zinsanpassungsgesetz das Finanzministerium seiner Linie treu bleibt, nur Änderungen im Gesetz vorzunehmen, die zwingend erforderlich sind. In der Abgabenordnung gibt
es zahlreiche weitere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen, der Zinsanteil des Säumniszuschlags sowie Zinsen für Aussetzung der Vollziehung, für die weiterhin
ein Zinssatz von 6 % gilt.
Da gegen die meisten dieser Regelungen bereits Verfahren vor Finanzgerichten anhänglich sind, ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Bundesverfassungsgericht auch über diese Zinsen zu
entscheiden hat. Das Ergebnis dieser Verfahren ist absehbar, aber der Gesetzgeber spielt auf Zeit.
Auch eine weitere Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber nicht angefasst. Erstattungszinsen müssen weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden, Nachzahlungszinsen demgegenüber
können nicht als Ausgaben angesetzt werden. Somit bleiben bei den Steuerzinsen noch genügend Baustellen, meint Ihr Steuerberater Thomas Feld aus
Bremervörde
www.steuerberater- feld.de
Thomas Feld, Steuerberatung in Bremervörde.
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