Steuertipps: Mit Optimismus in das Jahr 2021

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel


Diesmal präsentiere ich Ihnen eine bunte Mischung von Steueränderungen, die teilweise noch dem Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates unterliegen. Aus Sicht von uns Steuerberatern ist es eine Unart der Politik, Jahressteuergesetze regelmäßig erst in den letzten Tagen des ablaufenden Jahres zu beschließen.


Durch die Absenkung der Umsatzsteuer seit dem 1. Juli 2020 auf 16 Prozent und 5 Prozent sollten die Umsätze der vom Virus gebeutelten Unternehmen angekurbelt werden. Nun zum Jahresende die Rolle rückwärts auf 19 Prozent und 7 Prozent. Es bleibt zu hoffen, dass trotz der zweimaligen hohen Umstellungskosten Kaufimpulse gesetzt werden konnten.


Sehr lange wurde diskutiert und abgewogen, sogar die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt, dann folgte vor einem Jahr die Ankündigung. Nun endlich, ab 2021 entfällt für 90 Prozent der Steuerbürger der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommensteuer. Nur bei Jahresbruttoeinkommen von über 73.874 Euro (bei Familien über 151.990 Euro) bleibt der Zuschlag in gestaffelter Form bestehen.


Coronabedingt war von März bis Ende September die Insolvenzantragspflicht komplett ausgesetzt. Ob diese Maßnahme Unternehmen gerettet oder nur die negativen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen kranker Unternehmen vergrößert hat, wird sich zeigen. Für Verbraucherinsolvenzen angekündigt ist eine Absenkung des Wohlverhaltenszeitraums für die Restschuldbefreiung auf nur noch drei Jahre (bisher sechs Jahre), rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020.
Für den Mindestlohn sind rasante, halbjährliche Erhöhungen beschlossen worden: Ab 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro pro Stunde, zum 1. Juli auf 9,60 Euro. Weiter geht es am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab 1. Juli auf 10,45 Euro. Für die Arbeitnehmer ist dies sicher eine positive Entwicklung. Allerdings besteht die Gefahr, dass sich dadurch die kritische Lage der Wirtschaft weiter verschärft.


Als neue Arbeitsform ist Home-office der Renner! Leider gelten auch hier die strengen Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die nur sehr wenige Arbeitnehmer erfüllen können. Um die durch Homeoffice entstehenden Kosten auszugleichen, können Arbeitnehmern 2020 pauschal 5 Euro pro Tag abziehen, maximal 600 Euro. Leider fällt dieser Betrag unter die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro und wird sich deshalb in vielen Fällen nicht auswirken.


Lassen Sie uns trotz der schwierigen Lage optimistisch nach vorne schauen,
wünscht sich für 2021
Ihr Steuerberater Thomas Feld
www.steuerberater-feld.de