Steuertipp

Homeoffice oder nur häusliches Arbeitszimmer?


Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Unternehmen, die früher zaghaft über die Vor- und Nachteile von „Heimarbeitsplätzen“ nachgedacht haben, machen es heute einfach, sogar in großem Umfang. Wer diese Krise überleben will, hat für Homeoffice zumindest bereits die technischen Voraussetzungen geschaffen.


Die Arbeit im Homeoffice gibt den Unternehmen die Möglichkeit, trotz verschärfter Kontaktauflagen und trotz behördlich angeordneter Betriebsschließungen den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Ansonsten wären bereits heute sehr viel mehr Unternehmen in ihrer Existenz bedroht.


Bei der Einrichtung und Ausgestaltung eines Home-Arbeitsplatzes fällt die Unterstützung der Arbeitgeber sehr unterschiedlich aus. Die einen richten den Mitarbeitern von PC über Bildschirm und Drucker bis zu Schreibtisch, Bürostuhl und Handy einen kompletten Arbeitsplatz ein und bezahlen außerdem noch Strom und Internet. Andere erwarten von ihren Mitarbeitern, dass diese die notwendige Infrastruktur für die Heimarbeit auf eigene Kos ten beschaffen und auch Verbrauchsmaterial, Strom und Internetgebühren selber tragen.


Stellt der Arbeitgeber das Equipment bereit, kann er diese Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machen. Übernimmt demgegenüber der Mitarbeiter diese Kosten, dann gelten die strengen Regeln des häuslichen Arbeitszimmers (von mir in der Land & Leben Juni-Ausgabe 2017 ausführlich erläutert). Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, können die oben genannten Kosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Stellt der Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit Räumlichkeiten, aber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung, sind die abzugsfähigen laufenden Kosten pro Jahr auf 1.250 Euro gedeckelt, so beispielsweise bei Lehrern.


Ist beim Arbeitgeber ein Büroarbeitsplatz vorhanden, schließt die derzeitige Gesetzeslage einen Abzug von Werbungskosten kategorisch aus. Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter zwar über ein separates Arbeitszimmer verfügt, dieses aber zu mehr als 10 Prozent privat nutzt oder wenn er nur eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer vorzuweisen hat. Das ist dann für den Mitarbeiter eine Kostenkatastrophe!


Da Homeoffice derzeit politisch – sogar auf Bundesministerebene – ausdrücklich gewollt ist, bedarf es zumindest für das Jahr 2020 dringend eines Billigkeitserlasses der Finanzverwaltung, um die von den Mitarbeitern selbst getragenen Kosten großzügig steuerlich anzuerkennen,
meint Ihr Steuerberater
Thomas Feld
www.steuerberater-feld.de