Termin-Chaos bei der technischen Sicherheitseinrichtung
- Ein Beitrag aus unserer aktuellen Ausgabe von Thomas Feld, Steuerberater -
Eigentlich war alles geregelt und der Termin für die Nachrüstung der elektronischen Kassensysteme stand fest. Aber dann kamen Corona und Probleme in der technischen Umsetzung dazwischen.
In den meisten Unternehmen, die Waren an Endkunden gegen Barzahlung verkaufen, werden elektronische Kassen eingesetzt. In Deutschland sind dies über 2 Mio. Stück. Bereits seit Anfang 2017
stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche an die verwendeten Kassensysteme. Jeder Tastendruck, jede Eingabe und jeder Storno sind elektronisch aufzuzeichnen und für die Dauer von zehn Jahren
jederzeit verfügbar und lesbar zu speichern. So kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung, bei einer Umsatzsteuernachschau oder bei einer Kassen nachschau diese Daten mithilfe besonderer
Programme auswerten.
Eigentlich sollten bis zum 1. Januar 2020 alle elektronischen Kassensysteme zusätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet worden sein. Da zu diesem
Termin allerdings bei keinem Kassenhersteller diese Sicherheitseinrichtung serienreif vorlag, hatte das Bundesministerium der Finanzen per Verfügung den Starttermin auf den 30. September 2020
verschoben.
Nun ist auch diese Frist abgelaufen. Allerdings verfügt der überwiegende Teil aller Kassen in Deutschland auch heute noch nicht über die TSE. In vielen Fällen liegt dies an den
Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie. Deshalb haben fast alle Bundesländer, mit Ausnahme des Landes Bremen, gegen den Willen des Bundesministeriums der Finanzen den verbindlichen
Nachrüstungstermin noch einmal bis zum 31. März 2021 verlängert.
Dies allerdings unter strengen Auflagen. Bis zum 30. September 2020 muss der Unternehmer bei seinem Kassenhersteller die TSE verbindlich schriftlich bestellt haben und der Hersteller seinerseits
muss bestätigen, dass er den Einbau vornimmt und ihm dies erst nach dem 30. September 2020 möglich ist.
Glücklich können sich diejenigen Unternehmer schätzen, die bisher nicht über eine elektronische Kasse verfügen, sondern ihre Bareinnahmen in einer sogenannten „offenen Ladenkasse“ erfassen.
Diesen bleibt der geschilderte Terminstress erspart.
Neben den beschriebenen Anforderungen hatten elektronische Kassensysteme zum 1. Juli 2020 zusätzlich die befristete Umsatzsteuer-Senkung zu verarbeiten. Als Kunden sollten wir dankbar sein, dass
trotz ständig wechselnden rechtlichen Vorgaben das Einkaufen weiterhin möglich ist, meint Ihr Steuerberater
Thomas Feld
www.steuerberater-feld.de